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VG München, 08.09.2017 - M 21 S 17.40279 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- BAYERN | RECHT
AsylG § 30 Abs. 1, § 34, § 36 Abs. 3, Abs. 4, § 77 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1, Abs. 5
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
Auszug aus VG München, 08.09.2017 - M 21 S 17.40279
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 51 Ausländergesetz 1990 BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166/221).
- BVerfG, 19.06.1990 - 2 BvR 369/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Offensichtlichkeitsprüfung im …
Auszug aus VG München, 08.09.2017 - M 21 S 17.40279
Die gerichtliche Überprüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat im Hinblick auf den nach Art .19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren zu erfolgen (BVerfG, B.v. 19.6.1990 - 2 BvR 369/90 - juris Rn. 20).Die Anforderungen entsprechen insofern denjenigen der Ablehnung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet (BVerfG, B.v. 19.6.1990 a.a.O. - juris Rn. 21).
- BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvR 1429/98
Verneinung der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 trotz …
Auszug aus VG München, 08.09.2017 - M 21 S 17.40279
Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 21.7.2000 - 2 BvR 1429/98 - juris Rn. 3).